Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden AGB des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Bestandteil eines mit uns abgeschlossenen Vertrages, als ihre Anwendbarkeit schriftlich vereinbart wurde. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter sbb-online.de
I. Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Alle Angebote sind freibleibend. Übliche Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preisminderung.
2. Umfang der Lieferpflicht: Für den Lieferungsumfang gilt ausschließlich des abgeschlossenen Vertrags, im Falle einer Auftragsbestätigung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Preise, Lieferung, Versand:
a. Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handelt, behalten wir uns angemessene Preiserhöhungen nach Maßgabe des § 315 BGB wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vor. Die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand gehen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, zu Lasten des Käufers.
b. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt ist oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist eine rechtzeitige Lieferung ohne unser Verschulden nicht möglich, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Frist nach Behebung des Lieferhindernisses.
c. Dauert die Störung länger als einen Monat, so ist jeder Teil berechtigt, unter Wahrung einer einwöchigen Frist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten von Seiten des Käufers voraus. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
d. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, erfolgt der Versand des Kaufgegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn der Versand ausnahmsweise frachtkostenfrei erfolgt.
e. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
f. Schließt der Käufer den Vertrag als Unternehmer und weist er keine Transportversicherung für den vereinbarten Versand auf unser Verlangen nach, können wir eine Transportversicherung zu Lasten des Käufers abschließen.
g. Schließt der Käufer den Vertrag als Verbraucher, sind wir nur dann zum Abschluss einer Transportversicherung zu Lasten des Käufers berechtigt, wenn wir dem Käufer zuvor eine Frist von 3 Wochen für den eigenen Abschluss einer Transportversicherung gesetzt haben und ihn bei Beginn der Frist in Textform darauf hinweisen, dass wir bei Ver- streichen der Frist, ohne dass der Käufer bis dahin selbst eine Transportversicherung abgeschlossen hat, zum Abschluss einer für den jeweiligen Versand nach Art und Umfang angemessenen Transportversicherung zu Lasten des Käufers berechtigt sind.
4. Zahlung:
a. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist in bar oder durch Gutschrift auf unser genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
b. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Erfüllung tritt mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto ein. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
c. Wir sind berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Käufer wegen Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
d. Liegt ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vor, erfolgt die Abbuchung vom Konto. Der Abbuchungstag wird in der jeweiligen Rechnung angegeben. Falls dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, wird am nächsten Banktag abgebucht. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) kann auf mind. 1 Tag verkürzt werden.
5. Nichtabnahme:
Bei Nichtabnahme des Kaufgegenstandes sind wir berechtigt, statt der Leistung pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu fordern. Dem Käufer bleibt es ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale sei.
6. Gewährleistung, Haftungsausschluss, Verjährung
a. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Für gebrauchte bewegliche Sachen wird beim Verbrauchsgüterkauf eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr seit Ablieferung der Sache vereinbart, soweit Ansprüche nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens beruhen.
b. Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, leisten wir für Mängel nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
c. Die Ware ist, sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde als Unternehmer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht offensichtlich erkennbar. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich oder in Textform zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gilt im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts die Regelung des § 377 HGB.
d. Bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel wird keine Gewähr übernommen.
Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel wird keine Gewähr übernommen.
e. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, haften wir nur für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (§ 307 Abs. Nr. 2 BGB) oder schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme einer Garantie oder soweit Schadensersatzansprüche auf Arglist beruhen. Der vorstehende Haftungsumfang gilt entsprechend, soweit etwaige Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen begangen werden. Die Haftung bei einer lediglich leichten oder einfach fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (§ 307 Abs. Nr. 2 BGB) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt.
f. Mit Ausnahme von Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit beruhen, verjähren bei mit einem Unternehmer abgeschlossenen Verträgen Gewährleistungsansprüche in Bezug auf bewegliche Sachen binnen eines Jahres nach deren Ablieferung.
g. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist beim Kauf von gebrauchten Sachen durch einen Unternehmer das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zum Rücktritt wegen eines Sachmangels ausgeschlossen.
7. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
In jedem Fall gilt bei Ratenverkäufen und Verkäufen, die durch uns finanziert sind, für uns an den Gegenständen, die im Zuge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in unseren Besitz gelangt sind, ein Pfandrecht an diesen Gegenständen als vereinbart. Zugleich haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Kaufpreis- oder Finanzierungsraten.
8. Eigentumsvorbehalt
a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch insbesondere zur Sicherung für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen, z. B. Forderungen aus Instandsetzung, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten.
b. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermengt, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verkauften Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Verwendung oder Vermischung. Die Gefahr des Untergangs, Abnutzung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Käufer.
c. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Wird die Zustimmung erteilt, so tritt der Käufer die ihm zustehenden Ansprüche gegen Dritte im Hinblick auf den Kaufgegenstand bereits jetzt an uns ab, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die entsprechenden Forderungen selbst einzuziehen, sofern eine ordnungsgemäße Weiterleitung an uns erfolgt. Die Einnahme von Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen durch den Käufer gilt als für uns erfolgt. Die angenommenen Gelder sind unverzüglich an uns abzuführen.
d. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz an einen Kfz-Brief / Zulassungsbescheinigung II uns zu. Der Käufer hat bei den zuständigen Stellen zu beantragen, dass der Brief uns ausgehändigt wird.
e. Bei Eingriffen in den Kaufgegenstand durch Dritte, insbesondere bei Pfändung, ist der Käufer verpflichtet, auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Der Käufer hat uns unverzüglich über die Pfändung zu unterrichten und uns sämtliche für die Intervention notwendigen Unterlagen zu übersenden.
f. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer gegen Vollkasko mit einer Eigenbeteiligung von max. 550 € und Haftpflicht zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und bei Einziehung der Kaufpreisraten in Rechnung zu stellen. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Instandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.
g. Bei Zahlungsverzug des Käufers, erheblichen Sorgfalts- und Obhutsverletzungen, der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zur Verwahrung zu verlangen, wenn unsere Ansprüche gefährdet sind.
h. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
II. Miete Im Falle der Vermietung gelten unsere Mietbedingungen, die Sie mit dem Mietvertrag/Mietlieferschein bzw. separat bereits erhalten haben.
1. Der Mietschein gilt als Mietvertrag.
2.Die Miete ist für die Mietzeit grundsätzlich im Voraus oder in einer im Mietvertrag vereinbarten Frist zu entrichten. „Miete“ ist der vereinbarte Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Versicherungsprämien sowie deren Steuern. Mietrechnungen sind nicht skontier fähig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, wenn nicht anders vereinbart. Eine Abrechnung nach Betriebsstundenzählern findet nicht statt. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Bereitstellung in unserem Lager und endet am Tag der Rücklieferung in unser Lager. Sämtliche Preise gelten für eine tägliche Nutzungsdauer von 8 Stunden je Kalendertag; bei Überschreitungen der tägl. Nutzungsdauer wird jede darüberhinausgehende angefangene Arbeitsstunde mit 1/8 des Tagessatzes belastet. Im Einzelfall behalten wir uns vor, eine Personalausweiskopie des Mieters als Sicherheit zu speichern. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind jederzeit einlesbar unter sbb-online.de.
3. Kündigung
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzeiteinheiten oder insgesamt mit Mieten, die die zweifache Mietzeiteinheit erreichen, in Verzug geraten ist. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Mietzeiteinheit die sich für einen Kalendertag ergebende Miete. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Fall des Verzuges und der Kündigung ist der Mieter zur sofortigen Herausgabe der Mietsache verpflichtet und verzichtet auf sein Besitzrecht. Der Mieter gewährt dem Vermieter in diesem Fall sämtliche Betretungsrechte, die erforderlich sind, damit der Vermieter die Sache in Besitz nehmen und auf Kosten des Mieters den Rücktransport der Mietsache veranlassen kann.
4. Treibstoff- und Ölverbrauch gehen zu Lasten des Mieters. Alle Geräte werden betankt ausgeliefert und sind betankt abzuliefern. Fehlmengen werden zum jeweiligen Tagespreis zzgl. 25% berechnet.
5. Alle Mietgeräte sind vom Vermieter gegen Feuer, Vandalismus und Diebstahl mit einer Selbstbeteiligung für den Mieter von 2.500 € pro Schadensfall versichert, die im Schadensfall vom Mieter zu zahlen ist. Das Haftpflichtrisiko ist vom Vermieter nicht abgedeckt. Der Mieter ist verpflichtet, für die gemietete Sache eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen ist.
6. Der Mieter trägt die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Mietsache auch im Falle höherer Gewalt oder der genehmigten Überlassung an Dritte. Der Mieter tritt die Versicherungsansprüche an den Vermieter ab. Entschädigungsleistungen von Versicherern oder anderen Dritten erfolgen an den Vermieter. Für Schäden, die vom Mieter mit den gemieteten Mietsachen Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter uneingeschränkt. Jede Abweichung vom festgestellten Zustand bei Übergabe der Mietsache gilt als Verschlechterung der Mietsache, es sei denn, der Mieter weist nach, dass es sich um einen gewöhnlichen Mietgebrauch handelt.
7. Der Mieter darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters die Mietsache verändern, ihren Standort wechseln und Dritten überlassen. Der Mieter stimmt einer erforderlichen Überlassung an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen, die vom Vermieter veranlasst worden sind, zu.
8. Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand vor Zugriffen Dritter zu schützen. Der Vermieter ist im Falle eines Zugriffs, insbesondere im Rahmen der Zwangsvollstreckung, unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache im ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand erhalten bleibt, insbesondere die hierfür erforderlichen Inspektionen, Wartungen und Reparaturen durch den Vermieter oder eine von ihm genannte Fachfirma mit einer Eigenbeteiligung des Mieters von 100,00 € durchführen zu lassen. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers sind zu befolgen, Gerät der Mieter mit seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung in Verzug, so kann der Vermieter die erforderlichen Inspektionen, Wartungen und Reparaturen unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung des Mieters selbst durchführen lassen. Der Vermieter ist berechtigt, hierzu die Mietsache auf Kosten des Mieters selbst abzuholen.
10. Für Sach- und Rechtsmängel der Mietsache sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Hersteller dem Vermieter zugesichert hat, haftet der Vermieter dem Mieter nur, soweit die Mängel vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Weiterhin tritt der Vermieter seine Ansprüche gegen den Hersteller an den Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses ab. Der Mieter nimmt die Abtretung hiermit an und verpflichtet sich, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen sowie die Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter ggf. zurück abzutreten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Nachteile, die dem Vermieter aus verspäteter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entstehen, zu Lasten des Mieters gehen. Der Vermieter haftet für Schäden im Übrigen nur nach Maßgabe von I. 6. e. der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
11. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache in unverschmutztem Zustand zurückzugeben. Bei Verletzung dieser oder der Instandhaltungs- und Reparaturpflicht kann der Vermieter die notwendigen Arbeiten nach Abmahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters selbst vornehmen.
12. Löst der Mieter den Mietvertrag vorzeitig, so kann der Vermieter 50% der Restmiete als pauschalierten Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach.
13. Der Vermieter und seine Beauftragten haben das Recht, die Mietsache jederzeit zu besichtigen oder zu überprüfen. Der Vermieter kann verlangen, dass der Gegenstand während der Vertragslaufzeit als sein Eigentum gekennzeichnet wird.
14. Der Gefahrenübergang bei Abholung erfolgt mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter bzw. an den Transporteur, wenn der Mieter nicht der Abholer ist.
III. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Bei Teilunwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen gelten die übrigen Bestimmungen weiter.
Stand: 10/2021